Die Privathaftpflichtversicherung ist für den Privatmenschen die wichtigste Versicherung, zumal ein Privathaftpflichtversicherungsvertrag bereits für weit unter 100 € im Jahr zu haben ist. Die vielen Schadenmöglichkeiten lassen sich gar nicht aufzählen. Da gibt es Menschen, die bei Rot über die Kreuzung laufen und dadurch einen Unfall verursachen, Radfahrer, die den Radweg, der häufig unsinnigerweise im Bürgersteig integriert ist, mit einer Rennstrecke verwechseln und schon mal die Geschwindigkeit eines alten Mensches oder eines spielenden Kindes falsch einschätzen. Da gibt es Eltern, die sich nicht darum kümmern, was die "lieben" Kinder in der Nachbarschaft treiben. Mieter, die ihre Waschmaschine unbeobachtet laufen lassen und nicht merken, wenn das Wasser ausläuft und die unteren Wohnungen beschädigt. Kinder, die im Nachbarhof ein Feuerchen entfachen und und und... Bedenken Sie: Für all diese Schäden haften Sie unbegrenzt! Warum? Lesen Sie weiter. Unter Haftpflicht ist die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung zu verstehen, einen Schaden zu ersetzen, der jemand anderem zugefügt wird.
Dieses ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, in dem es heißt: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Also: Sie haften für Schäden, die Sie verschuldet haben und das - wie bereits gesagt - unbegrenzt. Als Normalverdiener kann man somit schnell vor dem finanziellen Ruin stehen. Der Haftpflichtversicherer hat - ganz allgemein - die Aufgabe, Ihnen die Haftung aus dem BGB abzunehmen. Praktisch bedeutet dies, daß er an Ihre Stelle tritt und für Sie tut, was Sie sonst - eventuell beraten durch einen Anwalt - selbst erledigen müßten, wie beispielsweise: - die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht; - die Wiedergutmachung des Schadens in Geld, wenn der Anspruch begründet ist; - die Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen. Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit dem Geschädigten, führt der Versicherer den Prozeß und trägt die Kosten. Insofern hat die Privathaftpflichtversicherung gleichzeitig eine Rechtsschutzfunktion, da der Versicherer auf sein Risiko und seine Kosten ggf. Prozesse führt, um Schadenersatzforderungen abzuwehren.
Die Privathaftpflichtversicherung schützt zunächst den, der sie abgeschlossen hat: den Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin. Falls diese verheiratet sind, ist der Ehepartner ebenfalls beitragsfrei mitversichert. Ferner ist die gesetzliche Haftpflicht der Kinder eingeschlossen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um ein leibliches Kind oder um ein Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkind handelt. Ist das Kind volljährig, besteht Versicherungsschutz, solange es sich in einer Schulausbildung oder in einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (nicht Fortbildung) befindet. Folgt die Berufsausbildung nicht „unmittelbar“, lassen die Versicherer oft mit sich über einen weiteren beitragsfreien Einschluß des Kindes in den Versicherungsvertrag reden. Lassen Sie uns an dieser Stelle kurz auf die besondere Problematik der Haftung von Kindern eingehen: Kinder, die noch keine 7 Jahre alt sind, haften nicht für von ihnen verursachte Schäden. In einem solchen Fall haften die Personen, die das Kind beaufsichtigen (meist die Eltern). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn diesen eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Wirft also zum Beispiel Ihr Kind eine Vase vom Tisch Ihrer besten Freundin und Sie sitzen daneben, besteht in der Regel keine Schadenersatzpflicht. In der Praxis bedeutet das aber oft genug eine Menge Ärger. Moralisch fühlen Sie sich selbstverständlich zum Schadenersatz verpflichtet. Zahlen müssen jedoch weder Sie noch Ihre Privathaftpflichtversicherung, da die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. In diesem Fall besteht der Versicherungsschutz in der Abwehr der unberechtigten Ansprüche. Ähnlich ist es bei Kindern im Alter zwischen 7 und 18 Jahren. Sie können für ihr Handeln nicht verantwortlich gemacht werden, wenn „die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Schadenfall fehlte“. So werden zum Beispiels an die Einsichtsfähigkeit eines 15jährigen Fahrradfahrers höhere Anforderungen gestellt als ein die eines 8jährigen. Der Versicherungsschutz umfasst u.a. die Haftpflicht als Verkehrsteilnehmer (nicht bei Benutzung von Kraftfahrzeugen), als Sportler, aus Mietsachschäden an zu Wohnzwecken gemieteten Räumen (bis zu einer Höchstgrenze, die unterschiedlich geregelt ist), aus häuslichen Abwässern (wenn z.B. die Waschmaschine ausläuft und das Wasser Schäden an den unteren Wohnungen anrichtet) und als Urlauber auf der ganzen Welt.
In der Privathaftpflichtversicherung ist nicht alles versichert. Nachfolgend einige wichtige Ausschlüsse: - Schäden, die Sie selbst erleiden; - Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden (grobe Fahrlässigkeit ist dagegen mitversichert); - Schadenfälle mit Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder im Versicherungsvertrag mitversichert sind; - Schäden an fremden Sachen, die Sie gemietet, gepachtet oder geliehen haben oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind (teilweise heute mitversichert); - Strafen und Bußgelder; - Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt werden (dafür gibt es die Kfz-Haftpflicht-Versicherung); - Schäden, die bei beruflicher Tätigkeit entstehen; Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen.
Wenn etwas ausgeschlossen ist, heißt dies noch lange nicht, daß es nicht versicherbar ist. Viele Versicherer bieten zwischenzeitlich besondere Konzepte: vom Spartarif mit einem Grundversicherungsschutz bis hin zu sogenannten Luxustarifen, die einige der o.a. Ausschlüsse (oft gegen zusätzlichen Beitrag) in den Versicherungsschutz integrieren wie z.B.:
Ausfalldeckung:
Die Ausfalldeckung tritt dann in Kraft, wenn Sie oder die mitversicherten Personen einen Schaden erleiden und der Schädiger nicht dazu in der Lage seine Verpflichtung zu erfüllen (z.B. wenn der Schädiger keine Haftpflicht besitzt und auch sonst nicht vermögend ist). Allmählichkeitsschäden:
Hier geht es um Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gas, Dampf, Feuchtigkeit oder Niederschlägen entstehen und für die Sie haftpflichtig gemacht werden. Zum Beispiel, weil Sie ein Wasserrohr (Waschbecken, Dusche u. ä. ) repariert haben und dieses unbemerkt tropft, der unter Ihnen wohnende Mieter eine nasse Decke bekommt und der Vermieter Sie dafür haftbar macht.
Mietsachschäden:
Es geht hier um Sachschäden, die Sie in Ihrer eigenen gemieteten Wohnung anrichten (natürlich nicht vorsätzlich) und wofür Sie der Vermieter zur Kasse bittet.
Schlüsselschäden
: Sollten Sie in einer Wohnanlage leben, zu der jeder Mieter einen Generalschlüssel besitzt, ist es sinnvoll, auf diese Deckungserweiterung Wert zu legen. Der Versicherer ersetzt Schäden, die aus dem Verlust des Schlüssels auf Sie zukommen (z. B. Austausch sämtlicher Schlüssel der Wohnanlage).
Schäden durch deliktunfähige Kinder: Sofern vereinbart ist genau der o.a. Ausschluß versichert, d.h. wenn Kinder unter 7 Jahren einen Schaden verursachen und die Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben erstattet der Versicherer hier den Schaden (zumeist begrenzt). Windsurfbretter: Schäden durch den privaten Gebrauch sind – wenn vereinbart – mitversichert (Ausnahme: Verleih). Tagesmuttertätigkeit: Die Tätigkeit der Tagesmutter ist – wenn vereinbart – mitversichert. Hintergrund: sofern die Tagesmutter die Aufsichtspflicht verletzt haftet Sie für den durch das Kind entstandenen Schaden.
Manche dieser Erweiterungen sind bei einigen Versicherern inklusive. Oft ist eine zusätzliche Prämie zur Absicherung des Risikos erforderlich.
Da Sie, wie wir schon anfangs sagten, nach dem Gesetz unbegrenzt haften, empfehlen wir den Abschluß der vom Versicherer angebotenen höchstmöglichen Deckungssumme. Die Beitragsunterschiede sind relativ gering. An dieser Stelle zu sparen, ist sicherlich der falsche Weg.
Nach dem Gesetz haften Sie für Schäden, die ein von Ihnen gehaltenes Tier anrichtet. Dabei ist es im Gegensatz zur Privathaftpflichtversicherung belanglos, ob Sie an dem von dem Tier verursachten Schaden ein Verschulden trifft. Selbst wenn Sie einen Hund straff an der Leine halten und er beißt trotzdem den Briefträger, müssen Sie dafür geradestehen. Haustiere, wie z.B. Katzen, Karnickel und Goldfische sind über die normale Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Dagegen müssen Sie für Hunde eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Auch für Pferde gilt eine Sonderregelung: Wenn Sie auf dem nachbarlichen Bauernhof ein fremdes Pferd reiten und dabei einen Schaden an einer dritten Person oder Sache anrichten, ist dieser Schaden über Ihre Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Sollten Sie selbst ein Pferd besitzen, benötigen Sie hierfür separaten Versicherungsschutz.
Die Gefahren, die durch ein Haus entstehen, können ebenfalls sehr vielfältig sein. Denken Sie nur an die Verletzung der Streupflicht oder an einen herunterfallenden Dachziegel, der jemanden verletzen kann. Eigentümer eines Einfamilienhauses, die nicht mehr als 3 Räume einzeln zu Wohnzwecken vermieten, haben über die Privathaftpflichtversicherung beitragsfreien Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko. Vermieten Sie dagegen ganze Wohnungen, Räume zu gewerblichen Zwecken oder Garagen, besteht über die Privathaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz mehr. Sie müssen in dem Fall eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung abschließen.
Besitzer eines Öltanks haften ohne Verschulden für Schadenfälle durch das Austreten von Öl. Schließen Sie für diesen Fall unbedingt eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ab.
Für die Benutzung eigener und fremder Ruder- und Paddelboote oder Kanus (ohne Außenborder) sowie für die Benutzung von fremden Segelbooten und fremden Surfbrettern besteht über die normale Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz. Dieser Schutz umfaßt aber nicht Schäden am geliehenen Boot bzw. Brett, sondern nur Schäden, die anderen mit dem Wasserfahrzeug zugefügt werden. Dagegen sind eigene Surfbretter, Segelboote oder Motorboote gesondert zu versichern. In Anbetracht der Enge auf den deutschen Gewässern, können wir die Wassersporthaftpflichtversicherung nur jedem anraten, zumal die Prämien tragbar sind. Manche Versicherer schließen mittlerweile eigene Surfbretter kostenlos in die Privathaftpflichtversicherung mit ein. Möchten Sie mehr wissen? Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gern. Die Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Trotzdem kann für Inhalt und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen werden. Dies betrifft insbesondere gesetzliche Bestimmungen.
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